Widerspruchsstelle

In einer Behörde wie dem Jobcenter Brandenburg an der Havel werden täglich eine Vielzahl von Verwaltungsakten und Verfügungen gegenüber Kunden erlassen. Sofern Sie einen solchen Bescheid erhalten, sich gegen diesen aber wehren wollen, haben Sie die Möglichkeit als Rechtsbehelf einen Widerspruch einzulegen. Sie erkennen einen Verwaltungsakt per Bescheid zumeist an seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Beachten Sie bitte unbedingt die dortig angegebene Rechtsmittelfrist.

Im Widerspruchsverfahren, dem sog. Vorverfahren eines gerichtlichen Verfahrens, wird außergerichtlich die angefochtene Entscheidung durch die hauseigene Widerspruchsstelle geprüft. Dies erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren, d.h. Ihnen wird die abschließende Entscheidung sogleich schriftlich durch einen gesonderten Bescheid mitgeteilt.

Ist der Verwaltungsakt im Ergebnis unrechtmäßig, wird diese aufgehoben oder abgeändert – dem Widerspruch wird stattgegeben; ist der Verwaltungsakt in Teilen nicht korrekt wird er korrigiert / berichtigt / insoweit aufgehoben oder abgeändert – Teilweise Stattgabe mittels Widerspruchsbescheid; ist der Verwaltungsakt korrekt, wird der Widerspruch hiergegen abgewiesen.

Einen Widerspruch können Sie schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monat einlegen (§ 84 SGG). Zur Niederschrift heißt, dass der Betroffene persönlich zur zuständigen Stelle geht und seinen Widerspruch beim Sachbearbeiter zu Protokoll gibt. Dieser schreibt den Widerspruch für den Betroffenen auf. Der Widerspruchsführer muss durch seine Unterschrift unter dem Schreiben die Urheberschaft des Rechtsbehelfs deutlich machen, damit die hierfür notwendige Schriftform erfüllt ist.

Richten Sie den Widerspruch bitte an folgende Adresse:

Jobcenter Brandenburg an der Havel
-Widerspruchsstelle-
Kirchhofstraße 39-42
14776 Brandenburg an der Havel

oder per Fax an

03381 20 80 777

Beachten Sie bitte folgendes:

Das Jobcenter Brandenburg an der Havel hat den Zugang für die elektronische Kommunikation (z.B.De-Mail) nicht eröffnet, § 36a Abs. 1 SGB I.

Vor Widerspruchseinlegung bleibt es Ihnen unbenommen, den Kontakt zum zuständigen Sachbearbeiter herzustellen und bereits in einem persönlichen Termin umgehend zur Klärung / zu einer Lösung zu gelangen.

Am Telefon bleibt jedoch eine Widerspruchseinlegung gänzlich ausgeschlossen und auch bei Widersprüchen per E-Mail ist u.U. der Nachweis der Urheberschaft des Schreibens nicht unbedingt gegeben.

 

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