Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019

von Jobcenter Brandenburg

Das BVerfG hat entschieden, dass Mitwirkungspflichten und deren Durchsetzung mithilfe von Leistungsminderungen im Grundsatz verfassungskonform sind. Die in §§ 31 bis 31b SGB II verankerten Sanktionsregelungen sind jedoch teilweise unverhältnismäßig und bedürfen einer Neuregelung durch den Gesetzgeber. Sanktionen wegen Verstößen gegen Meldepflichten sind nicht erfasst. Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung hat das BVerfG eine verbindliche Übergangsregelung für die Sanktionierung von Mitwirkungsverstößen nach § 31 Abs. 1 SGB II angeordnet:

  • Das Grundprinzip von Fördern und Fordern besteht weiterhin. Bezieher von ALG II dürfen bei Pflichtverletzungen weiterhin sanktioniert werden. Allerdings hat das BVerfG neue Grenzen für eine Sanktionierung aufgestellt. Eine Leistungsminderung muss nicht erfolgen, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Insbesondere kann von einer Minderung abgesehen werden, wenn diese den Zielen des SGB II (z.B. Verringerung der Hilfebedürftigkeit, Integration in Arbeit) widerspräche.
  • Die Mitwirkungspflicht wurde bestätigt. Eine Minderung wegen wiederholter Pflichtverletzungen (§ 31a Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II) darf nicht über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen.
  • Leistungsminderungen können zurückgenommen werden, wenn sich die Berechtigten nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder die Mitwirkungspflicht erfüllt wird. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.

Das Gericht hat ausdrücklich über die Verletzung von Mitwirkungspflichten der über-25-Jährigen entschieden. Inwiefern die vom Gericht aufgestellten Grundsätze für die Gruppe der unter-25-Jährigen Anwendung finden, wird geprüft.

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