Entscheidung zum Sozialschutzpaket
von Jobcenter Brandenburg
Um den Anforderungen der Corona-Pandemie gerecht zu werden, wurde durch den Gesetzgeber im Jahr 2020 das Sozialschutzpaket verabschiedet. Gem. § 67 Abs. 5 SGB II müssen Bedarfsgemeinschaften deren Bewilligungszeitraum zwischen dem 31.März 2020 und dem 31.August 2020 geendet hätte keinen erneuten Antrag stellen, da die bisherigen Leistungen im Gleichen Umfang wie bisher weiterbewilligt werden.
Durch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wurde in der Sache L 11 AS 415/20 B ER mit Beschluss vom 22.09.2020 entschieden, dass diese Regelung allerdings nicht uneingeschränkt gilt. Nach Auffassung des Gerichtes sind die Jobcenter nicht verpflichtet SGB II Leistungen weiter zu gewähren, welche offensichtlich zu Unrecht erbracht werden würden.
Den Volltext der Entscheidung können Sie hier einsehen.
European Case Law Identifier: DE:LSGNIHB:2020:0922.L11AS415.20B.ER.00