Maskenpflicht begründet keinen Mehrbedarf
von Jobcenter Brandenburg
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in der Sache L 7 AS 635/20 mit Beschluss vom 30.04.2020 entschieden, dass die derzeitige Pflicht zum Tragen von Gesichtsmasken keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II begründet. Das Gericht führt in seiner Begründung an, dass gemäß der für Nordrhein-Westfalen geltenden Verordnung das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung in Form von Schals oder Tüchern ausreichend ist. Gleiches gilt gemäß der Informationen des Brandenburger Koordinierungszentrums Krisenmanagement auch für das Land Brandenburg, weshalb die Entscheidung des Landessozialgerichts auch auf die hiesigen Verhältnisse anzuwenden ist.